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Die Zweite Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 2. Oktober 2020 (BASS 12-05 Nr. 10) stellt einen deutlichen, derzeit noch befristeten, Paradigmenwechsel im nordrhein-westfälischen Schulsystem dar. Denn dort wird erstmalig das Distanzlernen dem Präsenzunterricht fast gleichgesetzt. Es soll im Umfang dem Präsenzunterricht entsprechen, die Teilnahme ist verpflichtend, die Lerninhalte sind relevant für Lernerfolgskontrollen und die erbrachten Leistungen können in die Leistungsbeurteilung mit einbezogen werden. Lediglich Leistungsüberprüfungen wie Klausuren und Klassenarbeiten bleiben noch den Präsenzphasen vorbehalten.
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Es stellt sich nun die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, insbesondere die Leistungserstellung und -beurteilung im Distanzlernen konkret umzusetzen.
Für digitale mündliche und schriftliche Leistungen gibt die Handreichung für die lernförderliche Verknüpfung von
Präsenz- und Distanzunterricht des Ministeriums für Schule und Bildung NRW auf Seite 12 zwar Hinweise, in welchen Formaten mündliche und schriftliche Leistungen beim Distanzlernen erbracht werden können.
Leider bleibt offen, welche Ausstattung und welche Medienkompetenzen bei Lernenden und Lehrkräften vorhanden sein müssen, um dies umzusetzen.
Dies soll hier ergänzt werden.
Da die Teilnahme am Distanzlernen nun verpflichtend ist, kann die Teilnahme und die Mitarbeit genau wie im Präsenzunterricht in die Leistungsbewertung einbezogen werden. Dies bedeutet, dass die
mit in die Bewertung der sonstigen Leistungen einbezogen werden können.